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Brunnenbohrungen auf landwirtschaftlich genutzen Grundstücken in Brandenburg

(Letzte Aktualisierung: 20.3.2025, #6038)

Ja, in Brandenburg benötigen Sie für eine Brunnenbohrung auf einem privaten Grundstück mit landwirtschaftlicher Nutzung eine behördliche Genehmigung. Gemäß § 9 Absatz 1 Nummer 5 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) stellt das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser eine Gewässerbenutzung dar, die erlaubnispflichtig ist. Daher sind sowohl die Bohrarbeiten als auch die anschließende Nutzung des Brunnens genehmigungspflichtig. Die Genehmigung müssen Sie bei der zuständigen unteren Wasserbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien Stadt beantragen. In der Regel ist dies das Umweltamt oder das Wasserwirtschaftsamt. Es wird empfohlen, die Bohrung mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten bei der unteren Wasserbehörde anzuzeigen. Verwenden Sie dafür vorzugsweise ein formloses Schreiben sowie einen Lageplan des Grundstücks. Bitte beachten Sie, dass besondere Regelungen gelten können, wenn sich Ihr Grundstück in einer Wasserschutzzone oder auf einer Altlastfläche befindet. In solchen Fällen können spezielle Einschränkungen oder zusätzliche Genehmigungen erforderlich sein. Es ist wichtig, die spezifischen Anforderungen und Verfahren Ihrer örtlichen Behörde zu erfragen, da diese variieren können. Ein rechtzeitiger Kontakt mit der zuständigen Behörde hilft, Verzögerungen oder rechtliche Probleme zu vermeiden.


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